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Darmstadt
(dpa) • Hartz- IV - Regelleistungen decken laut einem Urteil des
hessischen Landessozialgerichts nicht das soziokulturelle Existenzminimum
von Familien und verstoßen gegen das Grundgesetz. Nach mündlicher
Verhandlung beschloss der 6. Senat, ein entsprechendes Verfahren dem
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorzulegen.
Geklagt
hatte eine Familie aus dem Werra-Meisner-Kreis, die als
Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II bezieht. Für die Eltern wurde
jeweils der Regelsatz von 311 Euro bewilligt, für die 1994 geborene
Tochter der Satz von 207 Euro. Nach Ansicht der Kläger ist damit ihr
minimaler Bedarf nicht gedeckt. Mit ihrem Antrag auf weitere 133 Euro für
jedes Elternteil und 89 Euro für die Tochter blieben sie im
Verwaltungsverfahren sowie vor dem Soziallgericht erfolglos.
Nachdem
vier Gutachten zur Bedarfsbemessung eingeholt worden waren, beanstandeten
die Darmstädter Richter, dass der besondere Bedarf von Familien mit
Kindern durch die Regelleistungen nicht berücksichtigt werde. Für die
Begrenzung der Leistung für Kinder auf 60 Prozent des Regelsatzes eines
Erwachsenen fehle es an einer hinreichenden Begründung. Nicht ersichtlich
sei auch, weshalb 14-jährige Kinder trotz höheren Bedarfs die gleiche
Summe erhielten wie Neugeborene.
Das
Bundesverfassungsgericht habe bereits 1998 bei der Prüfung der
Steuerfreibeträge den damals geltenden Regelsatz für Kinder beanstandet,
weil dieser den außerschulischen Bildungsbedarf nicht berücksichtige.
Diese höchstrichterliche Etscheidung sei bei der Hartz-IV-Gesetzgebung
nicht beachtet worden, kritisierte das Landessozialgericht. Die Regelsätze
seien weder mit der Menschenwürde, noch mit dem Gleichheitsgebot und dem
sozialen Rechtsstaat vereinbar.
(Az.: L 6 AS 336/07)
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