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Stand vom 30.10.2008

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"Hartz IV reicht Familien nicht"

*  Quelle: Offenbach Post vom 30. Oktober 2008
Hessisches Landessozialgericht sieht Verstoß gegen Grundgesetz /
Karlsruhe soll prüfen

 

Darmstadt (dpa) • Hartz- IV - Regelleistungen decken laut einem Urteil des hessischen Landessozialgerichts nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen gegen das Grundgesetz. Nach mündlicher Verhandlung beschloss der 6. Senat, ein entsprechendes Verfahren dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorzulegen.

Geklagt hatte eine Familie aus dem Werra-Meisner-Kreis, die als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II bezieht. Für die Eltern wurde jeweils der Regelsatz von 311 Euro bewilligt, für die 1994 geborene Tochter der Satz von 207 Euro. Nach Ansicht der Kläger ist damit ihr minimaler Bedarf nicht gedeckt. Mit ihrem Antrag auf weitere 133 Euro für jedes Elternteil und 89 Euro für die Tochter blieben sie im Verwaltungsverfahren sowie vor dem Soziallgericht erfolglos.

Nachdem vier Gutachten zur Bedarfsbemessung eingeholt worden waren, beanstandeten die Darmstädter Richter, dass der besondere Bedarf von Familien mit Kindern durch die Regelleistungen nicht berücksichtigt werde. Für die Begrenzung der Leistung für Kinder auf 60 Prozent des Regelsatzes eines Erwachsenen fehle es an einer hinreichenden Begründung. Nicht ersichtlich sei auch, weshalb 14-jährige Kinder trotz höheren Bedarfs die gleiche Summe erhielten wie Neugeborene.

Das Bundesverfassungsgericht habe bereits 1998 bei der Prüfung der Steuerfreibeträge den damals geltenden Regelsatz für Kinder beanstandet, weil dieser den außerschulischen Bildungsbedarf nicht berücksichtige. Diese höchstrichterliche Etscheidung sei bei der Hartz-IV-Gesetzgebung nicht beachtet worden, kritisierte das Landessozialgericht. Die Regelsätze seien weder mit der Menschenwürde, noch mit dem Gleichheitsgebot und dem sozialen Rechtsstaat vereinbar.

(Az.: L 6 AS 336/07)